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Mietbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen-Mietsachen
MittelsachenCaravan
René Hennig und Jens Messer-Siegel GbR

 

§1 Mietvertrag:

Der Abschluss eines Mietvertrages über die Mietsachen kann nur schriftlich, durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages, erfolgen. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich und ohne schriftliche Bestätigung erfolgt sind, sind ohne rechtliche Wirkung. Das Ziehen der Mietsache darf nur durch den Mieter selber erfolgen. Eventuelle weitere Fahrer sind in dem Mietvertrag zu vermerken. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch. Die Mietsachen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und mindestens zwei Jahre im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiger Personalausweis sind dem Vermieter bei Übergabe der Mietsache vorzulegen.
Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

§2 Mietpreis:

Für die Nutzung der Mietsachen während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, Kosten gemäß angenommenem Angebot an den Vermieter zu bezahlen.

§3 Zahlungsweise:

Mit der Annahme des Angebotes hat der Mieter eine Anzahlung (10%) innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Vermieters zu leisten. Der Restbetrag (90%) ist bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn zu überweisen, bzw. bei Abholung bar zu bezahlen. Sollte die Restzahlung nicht erfolgen, werden die Mietsachen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche gelten machen.

§4 Kaution:

Die Kaution für die Mietsachen beträgt 1000,- € und ist 28 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen oder spätestens bei Abholung in Bar zu entrichten. Es werden keine Schecks oder Kreditkarten usw. akzeptiert. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückgabeanspruch mit Forderungen aus dem Mietvertrag aufrechnen. Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, werden die Mietsachen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.

§5 Übergabe, Rücknahme, Reinigung:

Übergabe und Rücknahme erfolgt am Standort des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen. Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter die Mietsache nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Zusätzliche Miettage werden nachberechnet und sind bei Rückgabe zu zahlen. Bei der Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Mietsachenzustand festgehalten wird. Die Mietsachen werden innen und außen gründlich gereinigt an den Mieter übergeben. Bei Rückgabe hat eine ebenso gründliche Innenreinigung durch den Mieter zu erfolgen.
Werden die Mietsachen nicht, nicht gründlich oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so werden dem Mieter für die Innenreinigung 
150,- , zusätzlich für die Reinigung von Tierhaaren und Matratzen 150,- € und zusätzlich für die Toilettenreinigung 160,- € berechnet. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes berechnet. Rückgaben der Mietsachen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, die Mietsachen können anderweitig vermietet werden.

§6 Rücktritt:

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Buchungsdaten zu zahlen:

  • bis zu 56 Tage vor dem 1. Miettag: 10%

  • bis zu 28 Tage vor dem 1. Miettag: 50%

  • weniger als 28 Tage vor dem 1. Miettag: 100%

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Eine Nichtabnahme der Mietsachen durch den Mieter zum Mietbeginn gilt als Rücktritt.

§7 Auslandsfahrten / verbotene Nutzung:

Der Mieter ist berechtigt, Auslandsfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen. Fahrten in NICHT-EU-STAATEN bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung der Mietsache zu folgenden Zwecken:

  • Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution

  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

  • jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.  

Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieter. Das gilt insbesondere für die Einhaltung des Straßenverkehrsgesetzes bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Bei Verstoß gegen die StVO werden zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50,- € erhoben.

§8 Kleinreparaturen

Kleine Instandsetzungen wie z.B. der Austausch von Glühlampen können vom Mieter selbst vorgenommen werden oder bis zu einer Höhe von 150 € je Einzelfall mit vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausgeführt werden. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges. Eigenleistung des Mieter wird nicht erstattet.

§9 Pflichten des Mieters:

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise o.ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden in vollem Umfang. Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Mängel der Mietsachen unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in §2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

§10 Pflichten des Vermieters:

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsachen für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsachen berechtigt ist. Der Vermieter hat die Mietsachen zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsachen an einen anderen Ort als seinen Wohn- und Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

§11 Haftung der Mieters:

Für Schäden, die während der Mietzeit durch leichtes Verschulden des Mieters entstehen, haftet der Mieter jeweils bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Teil- und Vollkaskoversicherung. Für die Mietsache wurde durch den Vermieter eine Haftpflichtversicherung (100 Mio. € pauschal) und eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit jeweils 1000,- € Selbstbeteiligung abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung ist fällig je Schadenfall, d.h. kann mehrfach fällig werden.

Sämtliche Beschädigungen an den Mietsache gehen zu Lasten des Mieters.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:  

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  • drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten

  • Überladung

  • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der AGB´s

  • Nicht termingerechter Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt

  • Unsachgemäßer Behandlung der Mietsachen

  • Benutzung der Mietsachen durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck

  • Unfallflucht

§12 Haftung des Vermieters:

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug (Wohnwagen) abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Mietsachen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt durch Naturereignisse so beschädigt wurden, dass sie nicht mehr gebrauchstauglich sind und Reparaturen / Ersatz vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

§13 Verhalten bei Unfällen:

Der Mieter hat nach einem Unfall unverzüglich die Polizei und den Vermieter vom Unfallort aus zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter ebenfalls unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze oder Fotos zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Ist die Mietsache nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

§14 Sonstiges:

Hunde/Haustiere sind nur nach Absprache gestattet. In der Mietsache darf nicht geraucht werden. Weiter- bzw. Untervermietung ist nicht zulässig. Der Mieter darf an den Mietsachen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, die Mietsachen optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern, Klebefolien zu versehen. Die Mietsache darf nur auf geeignetem Gelände gefahren werden.

§15 Salvatorische Klausel:

Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einige Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird.

§16 Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Zulassungsort der Mietsache.


Stand: 10.2023 - MittelsachsenCaravan - Hennig und Messer-Siegel GbR